Anwaltskanzlei Ritter

Hygienemängel führen zur Beweislast-Umkehr

BGH Urteil vom 20.03.2007 -VI ZR 158/06 Haftung wegen Hygienemängel

Das BGH-Urteil vom 20.03.2007 -VI ZR 158/06 – Haftung wegen Hygienemängel – unterstreicht, dass Hygiene im Gesundheitswesen nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern auch ein zentraler rechtlicher Aspekt ist. Kommt es durch mangelhafte Hygiene zu einem Schaden, haben Patienten gute Chancen, diesen juristisch geltend zu machen – und dabei spielt die Beweislastumkehr eine entscheidende Rolle.

Denn im Bereich des ärztlichen Handels trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für das ärztliche Verschulden – nicht jedoch bei Hygienemängeln. Dann sind Ärzte beweispflichtig für ihre eigene Verschuldensfreiheit. Dazu zählen beispielsweise die Sicherstellung der Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit aber auch das Vergessen von Tupfern im Bauchraum, also eine nicht durch geführte Zählkontrolle.

Was bedeutet Beweislastumkehr für Patienten konkret?

Normalerweise muss ein Kläger – also der Patient – nachweisen, dass ein Schaden durch das Verschulden der Gegenseite entstanden ist. Doch bei Hygienemängeln ist die rechtliche Situation anders: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese zu den „voll beherrschbaren Risiken“ zählen. Das heißt, Kliniken und Praxen sind verpflichtet, durch klare Regeln und deren Umsetzung sicherzustellen, dass Hygienestandards eingehalten werden.

Wenn Hygienemängel nachgewiesen werden – etwa durch Dokumentation des Patienten –, liegt die Verantwortung bei der Einrichtung oder dem Arzt, nachzuweisen, dass diese Mängel nicht ursächlich für den Schaden waren. Damit wird die Beweisführung für Patienten erheblich erleichtert.

Wie können Sie als Patient vorgehen?

  1. Hygienemängel dokumentieren
    Häufig können Patienten selbst auffällige Verstöße gegen Hygienestandards beobachten, etwa wenn Personal Schmuck, Uhren oder Ringe trägt oder wenn es an einer ordnungsgemäßen Händedesinfektion fehlt. Solche Beobachtungen können Sie dokumentieren, beispielsweise durch Notizen, Fotos oder die Angaben von Zeugen.
  2. Schadenszusammenhang prüfen lassen
    Treten nach einer Behandlung Infektionen oder andere Komplikationen auf, kann ein erfahrener Anwalt, wie die Experten unserer Kanzlei in Reutlingen, prüfen, ob diese auf Hygienemängel zurückzuführen sind. Entscheidend ist hierbei oft nicht einmal, ob der spezifische Mangel direkt die Ursache war – auch allgemeine Verstöße gegen Hygienestandards können zu einer Haftung führen.
  3. Anwaltliche Vertretung nutzen
    Ein Anwalt/eine Anwältin mit Erfahrung im Medizinrecht kann Ihre Ansprüche professionell durchsetzen. Erfahrene Juristen des Medizinrechts wissen, welche Unterlagen und Beweise erforderlich sind und wie die Gegenseite zur Verantwortung gezogen werden kann. Dank der Beweislastumkehr stehen die Chancen für eine erfolgreiche Klage bei Hygienefehlern gegen eine Klinik oder medizinische Einrichtung oft besonders gut.

Warum ist juristisches Handeln so wichtig?

Hygienevorschriften bestehen aus gutem Grund: Sie schützen Patienten vor vermeidbaren Infektionen und Komplikationen. Werden diese Vorschriften missachtet, kann das schwerwiegende Folgen haben – für die Gesundheit des Patienten und, dank der klaren rechtlichen Vorgaben, auch für die Einrichtung oder den behandelnden Arzt.

Als Patient haben Sie das Recht, sich gegen Hygienemängel zur Wehr zu setzen. Mit der Unterstützung eines spezialisierten Anwalts, z.B. aus unserer Kanzlei in Reutlingen, können Sie nicht nur eine Entschädigung für Ihren Schaden erhalten, sondern auch dazu beitragen, dass Hygienestandards besser eingehalten werden – zum Schutz aller Patienten.

Zögern Sie nicht, bei Verdacht auf Hygienemängel rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Kanzlei für Arzthaftungsrecht steht Ihnen mit umfassender Expertise im Medizinrecht zur Seite. Gemeinsam setzen wir Ihre Ansprüche durch.

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