Mit welchen Anwaltskosten und Gebühren muss ich rechnen?
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Die Kosten für eine Erstberatung belaufen sich mit anfallender Mehrwertsteuer auf 250 € und beinhalten ein durchschnittlich einstündiges Beratungsgespräch zwischen Mandant und Anwalt.
Bei der Erstberatung gilt es neben der Schilderung des Falles insbesondere auch darum, das Vorhandensein aller relevanten Unterlagen, wie medizinische Berichte, ärztliche Atteste und Dokumentation, zu prüfen, um anschließend ein Ergebnis der Erstberatung zusammenstellen zu können.
Hinweis auf die Erstberatungsgebühr
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz, RVG, regelt die entstehenden Kosten einer juristischen Vertretung und richtet sich vor allem nach dem Streitwert. Dieser, auch Gegenstandswert genannt, errechnet sich aus dem veranschlagten Schmerzensgeld zuzüglich der in Folge einer Falschbehandlung zurückzuführenden finanziellen Benachteiligung, beispielsweise durch verhindertes Ausüben einer bestimmten beruflichen Tätigkeit aufgrund körperlicher Schäden. Sollten in der Zukunft weitere Einschränkungen durch eine Falschbehandlung zu erwarten sein, so fließen diese ebenfalls in den Streitwert und somit den Anwaltskosten mit ein.
Der Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bewegt sich zwischen den Faktoren 0,5 und 2,5. In aller Regel beläuft sich der von mir erhobene Satz zwischen 2,00 und 2,50, abhängig von der Dauer der juristischen Vertretung, anfallender Aufwände und Härte des Falles, den ich bei der Mandatsbetreuung vertrete.
Das gemeinsame Ziel zwischen ist es selbstverständlich, die anfallenden Rechtsanwaltskosten auf die Gegenseite, die den Schaden verursacht hat, abzuwälzen. Das gilt natürlich auch für den Fall, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Eine Garantie für die Kostenübernahme durch die Gegenseite kann leider nicht gegeben werden; was insbesondere auch bei nicht vorhandenem Rechtsschutz ein gewisses finanzielles Risiko für die Kanzlei und für den Mandanten bedeutet und diese Tatsache immer von Anfang so erläutert wird.
Nicht eingehaltene Termine / zu späte Absagen
Vereinbarte Termine sind mindestens mit einem zeitlichen Vorlauf von 24 Stunden vorher abzusagen. Andernfalls müssen wir Ihnen als Kanzlei auf Grundlage von § 34 RVG 210,00 € zzgl. MwSt. 39,90 € = 249,90 € in Rechnung stellen.
Rechtsschutzversicherungen
Die Versicherungen verlangen dabei Angaben zum maßgeblichen Rechtsgebiet (Arzthaftung / Arzthaftungsrecht fällt unter Vertragsrechtsschutz) und dem vermuteten Schadenstag, (beispielsweise das Datum einer Falschbehandlung oder Fehldiagnose). Die Versicherung prüft anhand Ihrer Angaben, ob ein Versicherungsschutz vorliegt und eine Zusage zur Deckung der Anwaltskosten erfolgen kann.
Wenn Sie anschließend ein Mandat vergeben, kümmern wir uns fortan, um die Einholung einer Kostendeckungszusage Ihrer Versicherung, die direkte Gebührenabrechnung und Abrechnungen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
In wenigen Fällen kommt es bei der Einholung endgültiger Deckungszusagen im außergerichtlichen Fall zu Problemen und einer ausufernden Korrespondenz mit den Versicherungen; in solchen Fällen sprechen wir als erfahrene Kanzlei für Medizinrecht in Reutlingen rechtzeitig unsere Mandanten an. Auf diese Art und Weise lassen sich weitere (Teil-) Übernahme der dafür in der Kanzlei nicht eingeplanten und daher auch nicht mit der ursprünglichen Summe abgedeckten Kosten durch den Mandanten zu klären.
Bei einem anstehenden Wechsel des Anwalts bezahlt die Versicherung nur einen Anwalt, in der Regel den zuerst auserwählten. Im Falle eines Wechsels müssten Sie daher mich als zweiten Anwalt selber bezahlen, über das, was außergerichtlich bzw. gerichtlich schon an den ersten beauftragten Anwalt bezahlt wurde.
Kostendeckungszusage einholen
Die Versicherungen verlangen dabei üblicherweise Angaben zum maßgeblichen Rechtsgebiet (Arzthaftung fällt unter Vertragsrechtsschutz) und dem vermuteten Schadenstag, (beispielsweise das Datum einer Falschbehandlung oder Fehldiagnose). Die Versicherung prüft anhand Ihrer Angaben, ob ein Versicherungsschutz vorliegt und eine Zusage zur Kostendeckung erfolgen kann.
Wenn Sie anschließend ein Mandat an mich als Anwältin in Auftrag geben, kümmern wir uns fortan, um die Einholung einer Kostendeckungszusage Ihrer Versicherung, die direkte Gebührenabrechnung und Abrechnungen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
In wenigen Fällen kommt es bei der Einholung endgültiger Deckungszusagen im außergerichtlichen Fall zu Problemen und einer ausufernden Korrespondenz mit den Versicherungen; in solchen Fällen sprechen wir rechtzeitig unsere Mandanten an, um die weitere (Teil-) Übernahme der dafür in der Kanzlei nicht eingeplanten und daher auch nicht mit der ursprünglichen Summe abgedeckten Kosten durch den Mandanten zu klären.
Zusatzkosten
Durch Kommunikation und Austausch von Patienten- und Krankenhausunterlagen, die Erstellung von Kopien und Beglaubigungen entstehen zusätzliche Kosten, die in den meisten Fällen, trotz vorhandener Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden und daher vom Mandaten zu tragen sind.
Aus unserer jahrelangen Erfahrung als Anwaltskanzlei für Medizin- und Patientenrechte wissen wir, dass Versicherungen sich von Mandanten in bestimmten Fällen dazu bewegen lassen, auch für diese anfallenden Kosten geradezustehen. Für das Einholen von Gutachten ärztlicher Beraten entstehen ebenso Kosten, die leider ebenfalls selbst getragen werden müssen und ein unverzichtbarer Teil der juristischen Vertretung in diesem Rechtsgebiet sind.
Die beauftragen Ärzte schlagen, je nach Umfang und Aufwand, ebenso mit Kosten von 250 € bis 500 € zu Buche, wobei auch etwaige spätere Stellungnahmen dieser Ärzte zu einem erstellten Gutachten und Auswertungen während der Mandatsbetreuung bereits mit abgedeckt sind.
Werden Privatgutachten von Ärzten zur Untermauerung der Argumentation und Begründung von Ansprüchen in Auftrag gegeben, so weigern sich Rechtsschutzversicherungen die dafür anfallenden Kosten (i. d. R. rund 2.000 €) zu übernehmen. Glücklicherweise kommen die meisten Mandatsbetreuungen unserer Kanzlei ohne diesen Aufwand für zusätzliche Privatgutachten und wissenschaftliche Ausarbeitungen aus.
Kopierkosten bezahlt die Versicherung nur für Kopien an Gerichte und aus Gerichtsakten und da auch nicht alles. Fahrtkosten, Parkgebühren zum Termin und Abwesenheitsgelder bezahlt die Versicherung ebenfalls nicht und müssen selbst getragen werden.
Kostenschuldner ist immer der Mandant, denn er hat einen Vertrag mit der Kanzlei. Die Kanzlei hat keinen Vertrag mit der Versicherung. Anfragen und Schriftwechsel mit der Versicherung sind eigenständige Aufträge. Als Mandant unserer Kanzlei erhalten Sie hierzu ein Informationsblatt zu den Anwaltskosten und zusätzliche Aufwände bei der Erstberatung.
Es kommt zu einem Vergleich
Kommt es im Laufe eines Verfahrens zu einem Vergleich, so sind üblicherweise lediglich die Anwaltskosten in Höhe der vereinbaren Abfindungssumme zur Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung gedeckt; während wir als Kanzlei dazu verpflichtet sind, den tatsächlich entstandenen Aufwand bei Beendigung eines Mandats in Rechnung zu stellen.
Auf diese Weise können also durchaus Differenzen entstehen; in solchen Fällen weisen wir bei einem vorliegenden Vergleichsangebot, vorab auf diese Tatsache hin und geben Ihnen eine Übersicht, mit welcher Höhe an Schmerzensgeld Sie nach Abzug der Kosten und eventuell bereits geleisteter Vorschusszahlungen, noch zu rechnen haben.
Konkretes Beispiel der Anwaltskosten bei bestehender Rechtsschutzversicherung aus der Praxis
Bei einem veranschlagten Gegenstandwert / Streitwert in Höhe von 10.000 € belaufen sich die Anwaltskosten im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwischen 1.180,48 € (RVG 2,0) und 1.469,65 (RVG 2,5) wobei in diesen Summen bereits die Mehrwertsteuer von 19 Prozent enthalten ist. Sind hier bereits zu Beginn Beratungsleistungen in Rechnung gestellt worden, so werden diese selbstverständlich bereits angerechnet und abgezogen.
Honorarvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt kommen in den meisten Fällen des Medizinrechts und Fragen des Arzthaftungs- und Patientenrechts nicht zum Einsatz, da eine Kostenabwälzung auf Dritte nicht möglich ist.
Fälle mit psychischer Erkrankung & Einweisung in die Psychiatrie
Bei Fällen mit psychischer Erkrankung, Einweisung in die Psychiatrie, fallen 2.000,00 € Grundgebühr, 500,00 € zzgl. MwSt./Stunde Zeithonorar und 250,00 € zzgl. MwSt./Stunde Zeithonorar für die involvierte Mitarbeiterin an.
Sie haben weitere Fragen zu den entstehenden Anwaltskosten einer juristischen Vertretung? Gerne können Sie uns kontaktieren und uns Ihren Fall schildern,
Ihre Anwaltskanzlei Ritter, wir sind Experten auf dem Gebiet der Arzthaftung und Vertretung der Patientenrechte im Südwesten: Von A wie Albstadt im Zollernalbkreis bis nach Ehingen an der Donau.